Muss die Schufa jetzt ihre Formel veröffentlichen?

Ab dem 25. Mai 2018 wird europaweit die europäische Datenschutzgrundverordnung EU-DSGVO in Kraft treten. Die DSGVO will besonders personenbezogene Daten unter stärkeren Schutz stellen.

Auskunfteien wie Arvato Infoscore, Creditreform oder Schufa sind auf den Verkauf solcher personenbezogener Daten an Unternehmen spezialisiert.

Unternehmen fragen dort im Rahmen einer Bonitätsprüfung Daten eines potenziellen Kunden an, bevor sie einen Vertrag eingehen. Die Auskunftei interpretiert die zu der betreffenden Person vorliegenden Informationen und ermittelt mittels eines „Scoring“ einen Punktwert, der dem Unternehmen gegen eine Gebühr zur Verfügung gestellt wird. Die anfragenden Unternehmen wollen so ihr Risiko mindern, mit einem Vertrag, den ein Kunde vielleicht später nicht erfüllen kann, in ein Verlustgeschäft einzutreten.

Neue Vorgaben gelten auch für Bonitätsprüfungen

Zulässig ist die Erhebung von Daten zur Bonität immer dann, wenn der Betroffene dazu seine Einwilligung erteilt hat, die Prüfung eine notwendige Voraussetzung für den späteren Vertrag ist oder zur Wahrung der Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist.

Die neue EU-DSGVO besagt in Art. 22 Abs. 3, dass jede betroffene Person bei automatisierten Entscheidungen künftig seinen eigenen Standpunkt darlegen und eine solche Entscheidung anfechten kann. Lehnt also eine Bank einen Kredit ab oder ein Handels- oder Telefonunternehmen einen Vertrag, dann hat der Kunde ein Recht darauf, zu erfahren, warum. Ein abgelehnter Kunde kann die Entscheidung dann auch juristisch anfechten.

Faktoren ja, Formel nein

Schon jetzt müssen die Auskunfteien den Betroffenen mitteilen, welche Faktoren in die Bewertung ihrer Bonität einfließen.

Zuletzt hatte die Schufa 2014 vor dem BGH aber noch erstreiten können, dass die „Schufa-Formel“ ihr Geschäftsgeheimnis sei. Die der Bewertung zugrunde liegende Berechnungsformel mit der sie den abschließenden „Score“ ermittelt, musste sie daher nicht veröffentlichen. Auf Offenlegung dieses Algorithmus hatte eine Angestellte geklagt, die einen Autoleasingvertrag abschließen wollte. Der Vertrag war mit Verweis auf ihre durch die Schufa vorgenommene Bonitätsprüfung abgelehnt worden.

Trifft die Schufa „automatisierte Entscheidungen“?

Die Schufa fühlt sich durch das neue Gesetz derzeit nicht betroffen. Schließlich fälle man gar keine automatisierten Entscheidungen. Die Schufa äußere mit ihrem „Score“ ja nur eine „Meinung“ zu einem potenziellen Kunden. Die „endgültige Entscheidung“, ob es zu einem Vertragsverhältnis komme, treffe immer nur das betreffende Unternehmen selbst.

Schon jetzt sei außerdem ausreichend Transparenz gegeben. Eine „aussagekräftige Information über die involvierte Logik“ wie von der neuen DGSVO gefordert, liegt laut Schufa auch dann vor, wenn die Gewichtung und der Algorithmus nach dem die erhobenen Daten in Beziehung gesetzt werden, weiter unter Verschluss bleiben.

Offen bleibt, wie ein Gericht urteilen wird, wenn es erneut zu einer Klage gegen die Schufa kommt. Schließlich ist unbestritten, dass das Scoring-Verfahren hochgradig automatisiert ist. Ob damit aber auch eine „automatisierte Entscheidung“ verbunden ist, wird bei nun veränderter Gesetzeslage dann neu verhandelt werden müssen.

Zukünftig auch mehrmals jährlich Selbstauskunft kostenfrei möglich

Immerhin wird kein abgeprüfter Kunde für eine „Meinung“ der Schufa in Zukunft noch selbst bezahlen müssen.

Die Auskunft zur ermittelten Bonität muss den Betroffenen durch die Auskunfteien zukünftig kostenfrei bereitgestellt werden – auch, wenn diese mehrmals jährlich angefragt wird. Bislang durfte eine Selbstauskunft nur einmal pro Jahr angefragt werden und war bei mehrmaliger Anfrage kostenpflichtig. Nur wer exzessiv oft Auskunft verlangt, darf noch zur Kasse gebeten werden oder muss gar mit der Verweigerung einer Auskunft rechnen.

Schufa und Bonität
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Auskunftei muss auch auf elektronische Anfragen reagieren

Die Auskunftei muss außerdem zukünftig auch elektronisch ihrer Informationspflicht nachkommen und den Betroffenen die Evaluation ihrer privaten Daten in einem gängigen elektronischen Format übermitteln. Wer Auskunft wünscht, darf nicht mehr allein auf den Postweg verwiesen werden.

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